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Rundbrief für die Mitglieder
Oktober 2002

Teil 2


 

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Große LSVD Fachtagung
„Ein Jahr Lebenspartnerschaftsgesetz in Berlin

Am Wochenende des 17./18. August kamen im Berliner Rathaus Schöneberg auf Einladung des LSVD Familien- und Sozialvereins rund 150 Personen zu einer bundesweiten Fachtagung „Ein Jahr Lebenspartnerschaftsgesetz" zusammen. Die Tagung unter der Schirmherrschaft von Bezirksbürgermeister Ekkehard Band fand just zehn Jahre nach der „Aktion Standesamt" und einen Monat nach dem endgültigen Urteil des Bundesverfassungsgericht statt.

Bundesfamilienministerin Frau Dr. Christine Bergmann, sicherte dem Verband in ihrer Ansprache die weitere Unterstützung der Bundesregierung bei der Gleichstellung der Lebenspartnerschaften zu. Sie kritisierte auch deutlich „als evangelische Christin" die Haltung der katholischen Bischöfe, die angekündigt hatten, Mitarbeiter, die eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, würden in den sozialen Einrichtungen der katholischen Kirchen gekündigt.

Dem LSVD war es gelungen, wichtige Fachreferenten, die in der täglichen Arbeitspraxis mit dem Thema Eingetragene Lebenspartnerschaft konfrontiert werden, für die Veranstaltung zu gewinnen. Neben Prof. Dr. Gerhard Robbers, Prozessvertreter der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtsverfahren zur Lebenspartnerschaft, Klaus Ulrich Reckling vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten (BDS) und Hans-Ulrich Sorge, Geschäftsführer der Bayerischen Notarkammer, nahmen auch Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaft ver.di, des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, der Lufthansa AG oder der Deutschen Bank an der Veranstaltung teil.

Die Themenpalette der Vorträge und Podien reichte von der eingetragenen Lebenspartnerschaft als gesellschaftliche Normalität, über die Gleichstellung im Alltag und die Anerkennung der Lebenspartnerschaft im Tarifrecht, bei Dienstleistungen und im Recht der Bundesländer bis hin zu der Frage, wie das Reformgesetz in der Gesellschaft angenommen wird. In vier Arbeitsgruppen wurde die unterschiedliche Verwaltungspraxis der Länder unter die Lupe genommen und die Themenkomplexe „Lebenspartnerschaft und Kinder", „Lebenspartnerschaft und Finanzen" sowie „Lebenspartnerschaft und Ausländerrecht" vertieft. Darüber hinaus fand im Rahmen der Fachtagung am Samstagabend auch eine öffentliche Podiumsdiskussion zur Bundestagswahl mit Politikerinnen und Politikern statt zu der Frage, wie es weiter geht mit der Gesetzgebung zur Lebenspartnerschaft.

Auf der Tagung konnten erste Erfolge bei der gesellschaftlichen Umsetzung des Gesetzes vermerkt werden: Die Deutsche Bahn AG hat ihr Tarifvertrags- und ihr Betriebsrentensystem für ihre Beschäftigten bereits voll umgestellt, so dass Lebenspartnerschaften und Ehegatten gleichgestellt sind. Lufthansa und Deutsche Bank behandeln Lebenspartner in den meisten Bereichen bereits freiwillig wie Eheleute (Vergünstigungen, Freistellungen). Die versorgungsrechtlichen Regelungen werden dort gerade diskutiert. Auch im Tarifvertrag Bau wurden bereits die Sonderurlaubsregelungen auf Lebenspartnerschaften ausgeweitet.

Auf der Konferenz wurde auch debattiert, für welche Rechtsbereiche Musterklagen oder sogar Massenklagen aussichtsreich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung am 17. Juli selbst Zweifel geäußert, ob eine Nichtberücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht beim Einkommensteuerrecht und beim Bundessozialhilfegesetz verfassungskonform sei. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren sich einig, dass der LSVD, wie bisher, zweispurig verfahren müsse. Das bedeutet zum Einen intensive Lobbyarbeit bei den Bundestags- und Landtagsfraktionen, bei den Funktionsträgern der Parteien, den zuständigen Bundes- und LandesministerInnen, den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie im betrieblichen Bereich beim Betriebsrat und beim Arbeitgeber.

Im Bundesbereich geht es vor allem um die Verwirklichung der Ergänzungsregelungen zum Lebenspartnerschaftsgesetz und um die Hinterbliebenenversorgung, im Bereich der Länder um die Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz, wie das in Berlin bereits vorbildlich geschehen ist, siehe http://www.lsvd.de Menüpunkte -> Lebenspartnerschaft -> Bundesländer - Anpassungsgesetze. Im Bereich Arbeitswelt geht es um die Anpassung der Tarifverträge und Betriebvereinbarungen an das Lebenspartnerschaftsgesetz.

Zum anderen ist es wichtig, parallel zur Lobbyarbeit die Gerichte anzurufen. Verwiesen sei hier auf die Papiere „Die Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften vollenden" und „Welche (Muster-) Prozesse sind sinnvoll?" von Manfred Bruns und Maria Sabine Augstein. Sie stellen eine Zusammenstellung der Bereiche dar, in denen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden und liefern Argumente für eine Änderung. Zu finden sind sie auf der Eingangsseite unserer Homepage www.lsvd.de

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Wichtige Hinweise für Klagewillige

1) Zusammenveranlagung im Einkommensteuerrecht:

Wenn bei verschiedenen Finanzgerichten zum selben Rechtsproblem Klagen anhängig werden, können die Kläger der später anhängig gewordenen Verfahren beantragen, ihr Verfahren so lange ruhen zu lassen, bis das erste Verfahren entschieden ist. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Ihr uns mitteilt, wann und wo Eure Klage anhängig geworden ist, damit wir die anderen entsprechend unterrichten können. Wir sind auch sehr an der Übersendung Eurer Klageschrift, des Urteils usw. interessiert, damit wir sowohl Euch selbst als auch allen anderen Tipps und Hinweise geben können. Das gilt natürlich auch für alle anderen Verfahren zu Problemen im Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Wer für 2001 keine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer beantragt hat, kann das solange nachholen, bis der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig ist (Ablauf der Einspruchfrist). Es ist wichtig, diese Verfahren in der Schwebe zu halten, weil rechtskräftig abgeschlossene Steuerfestsetzungsverfahren nicht wieder aufgerollt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht auf eine Klage hin das Einkommensteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. Dazu noch folgender Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht kann man nicht unmittelbar anrufen, sondern muss zunächst den Instanzenzug einhalten (Klage beim Finanzgericht und Revision an den Bundesfinanzhof). Das Verfahren verkürzt sich, wenn sich die Gerichte Eurer Meinung anschließen. Dann müssen sie die Sache dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar vorlegen.

2) Erbschafts- und Schenkungsteuer

Leider gibt es schon Paare, bei denen ein Partner bzw. eine Partnerin verstorben ist. Wenn die Überlebenden von den Verstorbenen etwas geerbt haben, müssen sie dafür Erbschaftsteuer bezahlen. Dabei werden sie so behandelt, als ob die Verstorbenen ein Fremder gewesen seien. Das widerspricht dem Grundgesetz. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch einzulegen. Für das weitere Verfahren geltend die Ausführungen zur Einkommensteuer entsprechend.

Wer die Frage der Erbschaftsteuer schon zu seinen Lebzeiten klären will, kann bei den Finanzgerichten eine entsprechende Feststellungsklage erheben.

3) Familienzuschlag

Bayern und Baden-Württemberg und einzelne Dienststellen in anderen Ländern verweigern auch solchen Lebenspartnern den Familienzuschlag, die zusammenwohnen und bei denen der/die eine nichts verdient und deshalb von dem/der anderen unterhalten wird. Das ist klar rechtswidrig. Es gibt schon mehrere Paare, die dagegen klagen bzw. eine Klage vorbereiten. Auch Maria Sabine Augstein bereitet mehrere Klagen vor. Wir bitten Euch, uns etwaige Klageschriften usw. zu übersenden.

Bei Lebenspartnern, die beide verdienen, erscheint es mir sinnvoller, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten (Verabschiedung des Ergänzungsgesetzes? Änderung der Tarifverträge?). Wenn bis zum Dezember 2003 nichts geschieht, hat man es in diesen Fällen aufgrund der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2000/78/EG) sehr viel leichter. Manfred Bruns

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Für die katholischen Bischöfe sind Lebenspartner „ansteckende Kranke",  die die Gesellschaft gefährden

Anfang August kündigten die katholischen Bischöfe an, dass Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen, entlassen werden sollen. Mit dieser Ankündigung zeigten die katholische Bischöfe ihr wahres Gesicht. Sie betonen zwar immer, dass sie Lesben und Schwulen nicht diskriminieren wollen, aber das ist nur leeres Geschwätz. 1992 hat die Römische Kongregation für die Glaubenslehre die US-amerikanischen Bischöfe angewiesen, sich mit allen Mitteln gegen eine Gesetzgebung zu wehren, die eine Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Ausrichtung für illegal erklärt. Zur Begründung hat die Kongregation ausgeführt, auch homosexuelle Menschen hätten zwar das Recht auf Arbeit, auf Wohnung usw. Doch dies könne aufgrund eines Verhaltens eingeschränkt werden, dass die Gesellschaft ernsthaft in Gefahr bringt. „So wird es ja auch akzeptiert, dass der Staat z.B. im Falle von Menschen, die ansteckende Krankheiten haben oder geistig krank sind, die Ausübung von Rechten einschränken kann, um das Allgemeinwohl zu schützen." (Deutsche Ausgabe des L'Osservatore Romano vom 14.08.1992, Seite 2)

An diese Anweisung haben sich auch die Deutschen Bischöfe bei ihrer Agitation gegen das vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Lebenspartnerschaftsgesetz gehalten. Nachdem sie damit keinen Erfolg hatten, wollen sie jetzt ihre lesbischen und schwulen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie „ansteckende Kranke" aussondern. Das betrifft nicht nur die Beschäftigten im kirchlichen Verkündigungsdienst, sondern auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Einrichtungen der Caritas, in den katholischen Kindergärten und Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, Privatschulen, Internaten und Ferienheimen sowie bei den katholischen Kirchenzeitungen.

Die den Kirchen eingeräumte Befugnis, Beschäftigte zu entlassen, wenn sie gegen kirchliche Glaubens- und Moralvorschriften verstoßen, mag berechtigt sein, soweit es sich dabei um Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst handelt. Anders verhält es sich dagegen mit den Beschäftigten in der kirchlichen Sozialarbeit. Die Kirchen finanzieren ihre Sozialarbeit nicht mit ihren Kirchensteuereinnahmen, sondern fast ausschließlich mit staatlichen Mitteln, die auch von den Bürgern und Bürgerinnen aufgebracht werden, die keiner Kirche angehören. Der LSVD fordert deshalb schon seit langem, den Kirchen bei der Vergabe staatlicher Mittel für Einrichtungen und Projekte, die nicht unmittelbar der kirchlichen Verkündigung dienen, die Beachtung der arbeits- und beamtenrechtlichen Diskriminierungsverbote für die in diesen Bereichen Beschäftigten zur Auflage zu machen. Die Ankündigung der katholischen Bischöfe zeigt, wie dringend die Umsetzung dieser Forderung ist.

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Tipp für Lebenspartner, die in katholischen Einrichtungen beschäftigt sind

Da Lebenspartner, die in katholischen Einrichtungen beschäftigt sind, ihre Kündigung befürchten müssen, wird empfohlen, dem kirchlichen Arbeitgeber die Verpartnerung nicht mitzuteilen. Man braucht die Eingehung einer Lebenspartnerschaft beim Arbeitgeber nur anzugeben, wenn man daraus Rechte ableiten will. Das allein genügt aber nicht. Inzwischen ist das Melderechtsrahmengesetz an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst worden. § 19 Abs. 1 Nr. 11 MRRG sieht vor, dass die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln dürfen: „Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft."

Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 MRRG kann der Betroffene verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, „soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des Steuerrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind." Solche landesrechtlichen Bestimmungen gibt es hinsichtlich der Tatsache der Verpartnerung nirgendwo. Lebenspartner, die in katholischen Einrichtungen beschäftigt sind, sollten deshalb ihrer Meldebehörde unbedingt folgendes mitteilen:
„Ich bin bei ... beschäftigt. Nach der Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. Juni 2002 zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse muss ich damit rechnen, dass mein Arbeitgeber mir kündigt, wenn ihm bekannt wird, dass ich eine Lebenspartnerschaft führe. Ich verlange deshalb gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 MRRG, dass diese Tatsache der katholischen Kirche nicht mitgeteilt wird. Sollte dies doch geschehen und ich deshalb meine Arbeitsstelle verlieren, werde ich Sie auf Schadensersatz in Anspruch nehmen." Manfred Bruns

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Tipps für Lebenspartner, die in evangelischen Einrichtungen beschäftigt sind

Auch die EKD hat sich am 26. September in einer Orientierungshilfe zum „kirchlichen Umgang mit den rechtlichen Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" geäußert (http://www.lsvd.de/presse/0209250.html)

Die evangelischen Kirchen sind aufgrund der EU-Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, Lebenspartner bis zum 02.12.2003 besoldungsrechtlich mit Ehegatten gleichzustellen. Die Kirchen haben zwar in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie eine Ausnahmeklausel durchgesetzt, „wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt." Damit können die Kirchen aber nur die Beibehaltung ihrer bisherigen Kündigungspraxis rechtfertigen. Wer, wie die evangelischen Kirchen, MitarbeiterInnen, die eine Lebenspartnerschaft führen, weiter beschäftigt, der darf sie besoldungsrechtlich nicht mehr diskriminieren. Dafür gibt der „Ethos der Organisation" nichts her. Die Richtlinie 200/78/EG ist deshalb hinsichtlich der Besoldung von Lebenspartnern ein „für alle geltendes Gesetz" im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung, an das die evangelischen Kirchen gebunden sind. Für sie gilt daher dasselbe wie für die staatlichen und privaten Arbeitgeber (siehe http://www.lsvd.de/ratgeber/beamtenrecht.html ). Manfred Bruns

Hinweise für binationale Lebenspartnerschaften

Ausländische Lebenspartner von Deutschen haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung ist nicht davon abhängig, ob ausreichendes Einkommen, ausreichender Wohnraum oder Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden kann. Das wird von einigen Ausländerämtern noch immer bestritten. Sie machen sich dabei zu Nutze, das der Wortlaut des § 27a AuslG mehrdeutig ist. Das Ausländergesetz wird am 01.01.2003 durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst. Dann gilt für den Nachzug von Lebenspartnern § 27 Abs.2 AufenthG. Er lässt solche Auslegungskunststücke nicht mehr zu. Manfred Bruns

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Ein Jahr Lebenspartnerschaftsgesetz:
Gesellschaftliche Normalität, doch der Kampf geht weiter

Am 1. August, ein Jahr nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, forderte der LSVD Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Sachsen auf, den homosexuellen Paaren für die Eintragung ihrer Partnerschaft endlich die Standesämter zu öffnen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht dem nichts entgegensteht. Es muss Schluss mit der Trauung in der Besenkammer oder beim Notar sein. Der LSVD forderte Union, FDP und Bundesratsmehrheit auf, noch vor der Bundestagswahl den Weg für eine Einigung über das Ergänzungsgesetz frei zu machen. Sollte die Blockade des Ergänzungsgesetzes, insbesondere der steuer- und beamtenrechtlichen Regelungen andauern, erwägt der LSVD die Organisierung von Verfassungsbeschwerden. Wir sehen uns durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht hierzu geradezu ermutigt.

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist gesellschaftliche Normalität eingetreten. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat für die Paare auch die notwendige Rechtssicherheit geschaffen. Die Eingetragene Partnerschaft hat der Akzeptanz der Schwulen und Lesben einen enormen Schub gegeben. In den meisten Ländern werden die Lebenspartnerschaften auf den Standesämtern eingetragen. Dies funktioniert dank des Engagements der Standesbeamten problemlos. Auch die Hochzeitsgesellschaften von heterosexuellen Paaren nehmen hieran keinen Anstoß.

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LSVD begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Am 17. Juli 2002erteilte das Bundesverfassungsgericht der Diskriminierung von Lesben und Schwulen eine klare Absage. Wir fühlen uns durch das oberste Gericht ermutigt, auch weiterhin für gleiche Rechte zu kämpfen! Der LSVD begrüßte besonders die die Feststellung, dass für Lebenspartnerschaften das Abstandsgebot zur Ehe nicht gilt. Das Gericht hat damit eindeutig festgestellt, dass weiteren rechtlichen Regelungen für homosexuelle Paare nichts im Wege steht.

Unser Ziel ist die volle Gleichstellung. Es gibt keine sachliche Begründung, warum schwule und lesbische Lebensgemeinschaften anders behandelt werden sollten als heterosexuelle. Wir wollen gleiche Rechte auf dem Standesamt. Dazu gehört beispielsweise die Anerkennung im Steuerrecht, im Beamtenrecht und bei der Hinterbliebenenversorgung. Auch gibt es keinen sachlichen Grund, Menschen allein wegen ihrer Homosexualität vom Adoptionsrecht auszuschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie für Ehepaare muss auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften die sogenannte „Stiefkindadoption" ermöglicht werden. Das gleiche gilt für das gemeinsame Adoptionsrecht sowie für das gemeinsame Sorgerecht. Von der Opposition forderte der LSVD, ihren ideologischen Ballast über Bord zu werfen und unverzüglich an den Verhandlungstisch zurückzukehren. Politik wird in Berlin gemacht, nicht in Karlsruhe. Nachzulesen ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101

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ILGA-Europe: Lobbyarbeit zu EU Richtlinien

ILGA-Europe existiert als europäischer Regionalverband von ILGA (International Lesbian and Gay Association) seit 1996. Seit dem Jahr 2001 wird ILGA-Europe von der Europäischen Kommission als der Dachverband anerkannt, der sich für die Beendigung der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität („gender identity") einsetzt – und erhält daher Basisfinanzierung nach „Artikel 13" Programm zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Europa. Mit Hilfe dieser Basisfinanzierung hat sich ILGA-Europe professionalisiert und besitzt in Brüssel ein Büro mit vier Hauptamtlichen und gibt u.A. ein lesenswertes Newsletter heraus (www.ilga-europe.org). ILGA-Europe hat beratenden Status beim Europarat in Strassburg und ist Mitglied in der Plattform europäischer Sozial-NGOs.

Der LSVD unterstützt die Lobbyarbeit der ILGA-Europe gegenüber den europäischen Institutionen. Für den LSVD engagiere ich mich in Abstimmung mit dem Bundesvorstand im „EU National Coordination Network" der ILGA-Europe, das sich zweimal im Jahr trifft und sonst mit Unterstützung der Hauptamtlichen über das Internet Kontakt hält. Mit dem Netzwerk (mit Vertretern aus 15 Mitgliedstaaten) versuchen wir Einfluss auf die Gesetzgebung der EU zu nehmen. Es gilt dabei, die jeweiligen Regierungen der EU-Staaten zu lobbyieren, damit die Forderungen von Lesben und Schwulen in Richtlinien des Europäischen Rates einfließen.

Zur Zeit stehen zwei Richtlinienentwürfe im Zentrum der Lobbyarbeit des Netzwerkes:

  1. Vorschlag für eine Richtlinie des EU-Parlamentes und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM (2001) 257). Dabei geht es insbesondere darum, ob Paare, die in Deutschland eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, auch in allen 15 EU-Staaten im Bezug auf das Aufenthaltsrecht des Partners mit Ehepaaren gleich behandelt werden. Der Vorschlag der Kommission sieht dies nur vor, wo das Gastland ähnliche Institute kennt. Konkretes Beispiel: Eine Deutsche mit Lebenspartnerin aus einem nicht EU-Staat kann z.Zt. ihre Beziehung in Spanien nicht fortführen (z.B. zum Studium oder Arbeit) – ihr Recht auf Freizügigkeit ist bisher verletzt.
     
  2. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benötigen (KOM (2001) 510). Dabei geht es zum einen darum, dass sexuelle Orientierung als expliziter Asylgrund in den Beratungen beibehalten wird. Zum anderen tritt ILGA-Europe (und der LSVD) dafür ein, dass auch Geschlechtsidentität („gender identity") als Fluchtgrund explizit genannt wird.

Diesbezüglich hat Manfred Bruns im Namen des LSVD Briefe an den Bundesinnenminister geschickt. Diese können unter folgenden URLs heruntergeladen werden: http://www.lsvd.de/download/KOM_257.pdf und http://www.lsvd.de/download\KOM_510.pdf

Darüber hinaus befinden sich zu den beiden Richtlinien auf www.ilga-europe.org weitere Hintergrundinformationen.

Vom 23. bis 27. Oktober findet in Lissabon die ILGA-Europe Konferenz statt, über die ich im nächsten Rundgespräch bericht erstatten werde. Philipp Braun

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Ein Rosa Winkel am Brandenburger Tor

600 Ziegelsteine bildeten zum Christopher-Street-Day einen Rosa Winkel am Brandenburger Tor ein provisorisches Denkmal für die nazi-verfolgten Homosexuellen. Die Teilnehmer der Parade hatten die Steine eine kurze Strecke im Demonstrationszug mitgenommen und dann auf dem Platz vor dem Berliner Wahrzeichen ausgelegt. Die Hälfte der Steine hatten Besucher des Stadtfestes am Nollendorfplatz eine Woche vorher beschriftet. Sie trugen die Namen von Männern, die wegen ihrer Homosexualität von den Nazis umgebracht worden waren. Bundestagspräsident Wolfgang Thierse, der Berliner Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit und andere Bundes- und Landesprominenz beteiligten sich an dieser Form des Gedenkens. Wowereit legte am Brandenburger Tor den ersten Stein für den Rosa Winkel aus. Dass eine Hälfte der Steine namenlos blieb, sollte zugleich daran erinnern, dass es bei der Hälfte der ermordeten Rosa-Winkel-Häftlinge nicht mehr möglich ist, ihren Namen oder sogar noch weitergehende Informationen über ihren Lebensweg zu bekommen.

Die Aktion erinnerte auch die gezielte Mordaktion der SS gegen homosexuelle Häftlinge des KZ Sachsenhausen, der von Juli bis September 1942 200 Rosa-Winkel-Häftlinge zum Opfer fielen. Eine Gedenkstunde am Klinkerwerk des KZ Sachsenhausen bildete am 30. Juni den Abschluss der Veranstaltungen rund um den diesjährigen Berliner CSD. Auf dem Gedenkplatz am Hafenbecken dieses Außenlagers sprachen der Leiter der Gedenkstätte Sachsenhausen, Prof. Günter Morsch, der Direktor der Stiftung Topographie des Terrors, Dr. Andreas Nachama, und Eberhard Zastrau, der dem Beirat der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten angehört und in der Initiative für das Denkmal mitarbeitet. Eberhard Zastrau

Bundesverdienstkreuz für Volker Beck

Am 8. Oktober hat Volker Beck von Bundespräsident Johannes Rau das Bundesverdienstkreuz verliehen bekommen. Mit der Auszeichnung wird auch Volkers langjähriges Engagement im Bereich der Minderheitenrechte gewürdigt. Wir freuen uns mit Volker und gratulieren recht herzlich.

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LSVD fresh – Die Jugend im LSVD zieht Bilanz

Knapp ein Jahr nach der Reaktivierung hat sich LSVD fresh, die Jugendorganisation unseres Verbandes, in vielen Bereich etablieren und viele Vorhaben realisieren können: Nunmehr neun Jugendgruppen haben sich der Zusammenarbeit mit LSVD fresh verschrieben und profitieren von der Unterstützung. Viele weitere Gruppen unterhalten Kontakte zu LSVD fresh, haben Interesse an einer Kooperation angekündigt oder wurden von uns angeschrieben.

Der Flyer für Jugendliche wurde neu aufgelegt, und mit der Zusammenlegung von jungen Lesben und Schwulen wurde endlich auch das lang versprochene lesbische Pendant zu dem alten Flyer „Junge, Junge" hergestellt. Eine eigene Infoline ermöglicht den telefonischen Kontakt zu den jungen Männern und Frauen des Teams von LSVD fresh. Die neun Ansprechpartner sind unter 0700-57833737 erreichbar und eine virtuelle Mailbox lässt keinen Anruf verloren gehen.

Die Ziele und Wünsche für die weitere Arbeit sind hoch gesteckt und sehr ehrgeizig, doch mit Unterstützung des Bundes-, der Landes- und der Ortsverbände sicherlich zu schaffen: Die Position der Jugend muss in unserem Verband ein größeres Gewicht erlangen! Zur Herbeiführung dieses Zieles setzen sich die Vertreterinnen und Vertreter, die Sprecherinnen und Sprecher der Jugendorganisation auf allen Ebenen ein und schaffen durch ihre Mitarbeit in den Gremien eine Integration und ein Selbstverständnis für die Ideen der jugendlichen Selbsthilfe.

LSVD fresh plant außerdem eine Kooperation mit dem Jugendnetzwerk Lambda. Eine Zusammenarbeit erscheint beiden Seiten sinnvoll und kann viele Neuerungen und Verbesserungen in der Vertretung jugendlicher Homo-, Bisexueller und Transgender mit sich bringen. Nach ersten Schreiben und Gesprächen sind nun Treffen geplant, zu dem schon seit längerem angedachten Jugendkongress werden auch Vertreter von Lambda geladen.

Mehr Jugendgruppen und Jugendliche vor Ort müssen erreicht und für lesbischwule Eigeninitiative motiviert werden. Ausreichend Informationsmaterial, eine gute mediale Erreichbarkeit und nicht zuletzt natürlich eine gute finanzielle Grundlage für diese Arbeit können dabei helfen. Vor allem aber sind Jugendliche gefragt, die sich in die Arbeit aktiv einbringen möchten oder LSVD fresh anders unterstützen wollen. Mitarbeit ist in den verschiedensten Varianten möglich: So ist uns jeder, von der Programmiererin bis zum Standbetreuer, herzlich willkommen. Wir freuen uns auf Anfragen!

Erreichbar sind wir per Post an LSVD fresh, Postfach 32 32, 49022 Osnabrück. Natürlich auch per Telefon: 0700-57833737 oder Telefax: 0700-57833737, eMail an fresh@lsvd.de oder im Internet unter http://fresh.lsvd.de. Benjamin Rottmann, Bundesjugendbeauftragter

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